AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
fs5 Medien GmbH
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Lieferungen und Dienstleistungen gegenüber Unternehmen, die fs5 Medien GmbH (im Folgenden
kurz „fs5“) mit Sitz in Ried im Innkreis gegenüber dem Kunden erbringt, auch wenn im Einzelfall bei
Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird.
1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich fs5 diesen ausdrücklich
und schriftlich unterworfen hat.
1.3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Allfällige Änderungen und Ergänzungen dieses
Auftrages bedürfen der Schriftform bei sonstiger Unwirksamkeit.
1.4. Änderungen der AGB können von fs5 vorgenommen werden. Die jeweils aktuellen AGB
werden auf der Homepage von fs5 unter www.fs5.at kundgemacht.
1.5. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu
angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
2. Leistungsumfang
2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen von fs5 ist im jeweiligen Vertrag mit dem Kunden
festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt fs5 die Leistungen währen der bei fs5
üblichen Geschäftszeiten.
2.2. Gegenstand eines Auftrages können Einzelleistungen wie der Erwerb von
Werknutzungsbewilligungen, der Verkauf von Waren, die Durchführung der Installation und die
Mitwirkung bei der Inbetriebnahme, die Softwarewartung, Supportleistungen, aber auch die
Lieferung von Standard-Programmen sowie Erstellung von Individualprogrammen sein.
2.3. Der Kunde räumt fs5 an der gelieferten Software ein einfaches, nicht übertragbares für den
vertraglich vorgesehenen Zweck und auf die Dauer dieses Vertrages beschränktes Nutzungsrecht ein.
2.4. Fs5 ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach
freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.5. Sofern fs5 auf Wunsch des Kunden Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge
ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des
Dritten zustande. Fs5 ist nur für die von ihm selbst erbrachten Leistungen verantwortlich
2.6. Fs5 weist darauf hin, dass insbesondere bei Newsfeed Daten von Dritten, fs5 nicht für die
Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Daten verantwortlich ist.
DIENSTLEISTUNG
2.7. Vom Kunden gewünschte Schulung und Erklärungen werden – soweit nichts anderes
vereinbart – gesondert in Rechnung gestellt.
STANDARDPROGRAMME
2.8.
Bei Bestellung von Standard-Programmen bestätigt der Kunde mit der Bestellung die
Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
INDIVIDUALPROGRAMME
2.9.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die fs5 gegen Kostenberechnung aufgrund der zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Kunde zur Verfügung stellt. Diese
Leistungsbeschreibung ist vom Kunden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit
seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu
gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.10. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und
Umfang der vom Kunden vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen.
2.11. Die allfällige Zurverfügungstellung von Testdaten sowie Testmöglichkeiten durch den Kunden
muss praxisgerecht, in ausreichendem Ausmaß, zeitgerecht (in der Normalarbeitszeit) und auf seine
Kosten erfolgen. Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im
Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunden.
FILMPRODUKTION
2.12. Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen der fs5 gelten für alle
Auftragsproduktionen, auch für die Herstellung von Werbefilmen. Sie sind grundsätzlich für
Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentliche Bestandteile jedes
Angebotes und jedes Vertrages.
Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 140/1979 in der derzeit gültigen Fassung zu
Grunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten
Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Mit Unterfertigung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die allgemeinen
Auftrags- und Lieferbedingungen akzeptiert.
2.13. Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist bereits zu vermerken, für welche
Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist. Außerhalb des Vertrages
liegende Verbreitungsgebiete und Medien werden je nach Umfang von fs5 gesondert angeboten und
in Rechnung gestellt.
3. Leistung
3.1. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist fs5 berechtigt,
Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
3.2. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsverpflichtung hat
der Kunde zu tolerieren
3.3. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß
Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist und ändert der Kunde die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung
möglich wird, kann fs5 die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge
eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung
durch den Kunden, ist fs5 berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von
fs5 angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.
3.4. Fs5 ist berechtigt, zur Leistungserbringung auch Dritte heranzuziehen.
3.5. Der Kunde hat dahingehend mitzuwirken als eine Internetverbindung mit entsprechender
Datenübertragung vom Kunden zur Verfügung gestellt wird; die Hardware rechtzeitig beigestellt
wird, im Falle, dass der Kunde die notwendige Hardware selbst zur Verfügung stellt. Eine verspätete
Zurverfügungstellung stellt eine Verzugshandlung des Kunden dar. Der Zahlungsplan bleibt in diesem
Falle unberührt. Fs5 behält sich vor, allfällige Aufwendungen, welche durch die Nichteinhaltung der
oben genannten Verpflichtungen für fs5 entstehen, unbeschadet allfälliger sonstiger Ansprüche, dem
Kunden in Rechnung zu stellen. Fs5 kann den vereinbarten Zeitplan nur einhalten, wenn der Kunde
seinen Mitwirkungspflichten dieses Punktes nachkommt.
3.6. Der Kunde muss auf eigene Kosten sicherstellen, a) wenn aufgrund lokaler Gesetze oder
Vorschriften erforderlich, dass die Produkte im Vertragsgebiet zertifiziert und für dieses lokalisiert
werden, sowie mit jeglichem lokal erforderlichen Zubehör sowie Handbüchern und Software in der
entsprechenden Sprache geliefert werden; fs5 wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen,
den Kunden bei der Erfüllung dieser Verpflichtung durch Zurverfügungstellung von Informationen zu
unterstützen; b) alle Gesetze, Vorschriften und rechtlichen Anforderungen einhalten, die für die
Ausübung der Rechte und die Erbringung der Verpflichtungen des Kunden gemäß diesem Vertrag
gelten.
4. Change Requests
4.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen
(„Change Requests“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genau Beschreibung derselben,
die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem
Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein
Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
5. Leistungsstörungen
5.1. Fs5 verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt fs5 die
Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen
Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist fs5 verpflichtet, mit der
Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen
ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen
wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
5.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Kunden oder auf einer
Verletzung der Verpflichtungen des Kunden gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur
Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von fs5 erbrachten Leistungen trotz
möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Fs5 wird auf Wunsch des Kunden
eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
5.3. Der Kunde wird fs5 bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen
Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind von fs5 unverzüglich schriftlich oder
per E-Mail fs5 zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der
Fehlerbeseitigung trägt der Kunde.
5.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder
Softwareprodukten von fs5 an den Kunden. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6
Monate ab Übergabe. § 924 ABGB „Vermutung der Mangelhaftigkeit“ wird einvernehmlich
ausgeschlossen. Für allfällige dem Kunden von fs5 überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter
gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des
Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich fs5 das Eigentum an allen von
ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
6. Haftung
6.1. Fs5 haftet dem Kunden für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben
Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von fs5 beigezogene Dritte zurückgehen.
Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
6.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit
einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens
mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
6.4. Sofern fs5 das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang
Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt fs5 diese
Ansprüche an den Kunden ab.
6.5. Für vom Kunden selbst oder in dessen Auftrag von Dritten erstellte Inhalte trägt allein der
Kunde die Verantwortung, dies gilt insbesondere für die wettbewerbs- und urheberrechtliche
Verantwortung
7. Vergütung
7.1. Die vom Kunden zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem
Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
7.2. Die von fs5 gelegten Rechnungen inklusive allfälliger Umsatzsteuer sind spätestens 10 Tage
ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Fs5 ist ausdrücklich berechtigt, auch
Teilabrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht werden. Für
Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
7.3. Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb
von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt.
7.4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist fs5 berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu
lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
47.5. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die
Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch fs5. Die Nichteinhaltung der vereinbarten
Zahlungen berechtigen fs5, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle
damit verbundenen Kosten sowie eine Entschädigung für entgangenen Gewinn sind vom Kunden zu
tragen.
7.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zur Gänze, sondern lediglich einen
angemessenen Teil des Rechnungsbetrages, zurück zu halten.
7.7. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von fs5 mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer,
ist ausgeschlossen.
7.8. Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer von fs5 haben keine
Vollmacht, für fs5 Zahlungen entgegen zu nehmen.
8. Rücktrittsrecht – Höhere Gewalt
8.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus,
Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der
Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw.
Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach
Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht
ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
8.2. Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von fs5 möglich. Ist
fs5 mit einem Storno einverstanden, so hat fs5 das Recht, neben den erbrachten Leistungen und
aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten
Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
9. Laufzeit des Vertrags
9.1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft. Die Vertragslaufzeit
beginnt mit ab dem Zeitpunkt der Installation des Systems und beträgt 12 Monate. Der Vertrag
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des
Vertrages, frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit von 12 Monaten, eingeschrieben gekündigt
wird.
9.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenen
Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils
andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche
Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder
sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die
Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger
als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
9.3. Fs5 ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn
sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und fs5 aus diesem Grund die
Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden
kann.
9.4. Bei Vertragsbeendigung hat fs5 unverzüglich sämtliche ihm vom Kunden überlassene
Unterlagen und Dokumentationen an den Kunden zurückzustellen.
9.5. Auf Wunsch unterstützt fs5 bei Vertragsende den Kunden zu den jeweiligen bei fs5 geltenden
Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den Kunden oder einen vom Kunden
benannten Dritten.
10. Datenschutz / Geheimhaltung
10.1. Fs5 wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des
Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den
Datenschutz im Verantwortungsbereich von fs5 erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen treffen.
10.2. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit
diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu
behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder
dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem
Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden,
oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer
rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
10.3. Die mit fs5 verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer
inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen
11. Schlussbestimmungen
11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird
hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden
partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahekommt. Ist der Kunde Kaufmann, gilt als Gerichts Ried im Innkreis.
11.2. Es gilt österreichisches materielles Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland
durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache
ist deutsch.